KURFORMEN

Kurformen

Ambulante Vorsorgeleistungen
bisher: offene Badekur, ambulante ­Rehakur
(GKV**: § 23 / 2 SGB* V)
Bei Schwächung oder Gefährdung der Gesundheit.  

Voraussetzung: Eine ambulante Behandlungsmaßnahme am Wohnort reicht nicht aus oder ist nicht geeignet, den Eintritt einer Krankheit zu verhüten.
Kosten: Zuschuss für Unterkunft und Verpflegung bis 13 Euro/Tag, für ­chronisch ­kranke Kleinkinder bis 21 Euro/Tag. Übernahme von 90 % der Heilmittelkosten und 100 % der kurärztlichen ­Leistungen. Selbstbeteiligung des Patienten: 10 Euro/Verordnung, 10 % der Heilmittel.

Ambulante Reha­bilitation
(GKV: § 40 / 1 SGB V, GRV***: § 9 SGB VI)
Sinnvoll, wenn die Krankheit (meist chronische Erkrankung) eingetreten ist und eine ambulante Behandlung am Wohnort nicht ausreicht. Durchführung in wohnortnahen, auch teilstationären Einrichtungen, Übernachtung zu ­Hause. Die Krankenkasse empfiehlt dem Patienten eine Vertragseinrichtung (Rehazentrum oder Rehaklinik). ­
Kosten: Selbstbeteiligung des Patienten 10 Euro/Tag.

Kompaktkur
Indikationsbezogene, qualitätsgesicherte Kur in Gruppen bis 15 Teilnehmern innerhalb eines festen Terminplanes.
Kosten: Zuschuss für Unterkunft und Verpflegung bis 13 Euro/Tag. Übernahme von 85 % der Heilmittel und 100 % der kurärztlichen Leistungen.

Kuren für Mütter / ­Väter und Kinder
(GKV: §§ 24 und 41 SGB V)
Mütter / Väter haben spezielle Rechtsansprüche auf bedarfs­gerechte Kuren, wenn die medizinischen Voraus­setzungen gegeben sind. Durchführung in speziellen Reha- / Kur­kliniken, -sanatorien und Kurheimen.
Kosten: Selbst­beteiligung des Patienten 10 Euro/Tag. Vollständige bzw. teilweise Befreiung von der Zuzahlung ist einkommensabhängig. Kinder bis zum 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.

Stationäre Vorsorgekur
(GKV: § 23/4 SGB V)
Gleiche Voraussetzungen wie bei der Ambulanten Vor­sorge­kur. Gerechtfertigt, wenn weder eine ambulante Behand­lung am Wohnort noch eine ambulante Vorsorge­kur aus­reichen. Durchführung in anerkannten Kurorten. Patient und Krankenkassen wählen eine Vertragseinrichtung (Reha-/Kurklinik, Sanatorium).
Kosten: Selbstbeteiligung des ­Patienten 10 Euro/Tag. Vollständige bzw. teilweise Befreiung von der Zuzahlung ist einkommensabhängig.

Stationäre Reha­bilitation
(GKV: § 40/2 SGB V, GRV: §§ 9 und 31/2 SGB VI)
Wie bei der Ambulanten Rehabilitation muss die Krankheit bereits eingetreten sein und weder eine ­ambulante Heil­behandlung noch eine ambulante ­­Reha-Kur sinnvoll ­erscheinen und ausreichen. Patient oder Krankenkasse ­wählen eine Vertragseinrichtung (Rehaklinik). ­
Kosten: Selbst­beteiligung des Patienten 10 Euro/Tag. Vollständige bzw. teilweise Befreiung von der Zuzahlung ist einkommens­abhängig.

Anschluss­heilbehandlung (AHB)
stationär oder teilstationär
(GKV: § 40/2 SGB V, GRV: §§ 9 ff. SGB VI)
Unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt wegen einer schweren Akuterkrankung oder nach einer ­Operation wird eine Weiterbehandlung in einer Rehabilitations­klinik durchgeführt. Antragstellung unter Mitwirkung des Sozial­dienstes im Krankenhaus.
Kosten: Selbstbetei­ligung des Patienten 10 Euro/Tag für max. 28 Tage. Vollständige bzw. teilweise Befreiung von der Zuzahlung ist einkommens­abhängig.

* SGB: Sozialgesetzbuch

** GKV: Gesetzliche Krankenversicherung (bei Nicht-Erwerbstätigen)

*** GRV: Gesetzliche Rentenversicherung (bei Erwerbstätigen)